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   BVerfG, 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09   

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https://dejure.org/2013,16407
BVerfG, 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09 (https://dejure.org/2013,16407)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09 (https://dejure.org/2013,16407)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 (https://dejure.org/2013,16407)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 127aff SchulG HE 2005, § 60 Abs 4 SchulG HE 2005
    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmen von der Schulsprengelpflicht bei Vorliegen "gewichtiger pädagogischer Gründe" (hier: gem § 66 SchulG HE 2005) - Unzulässigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - zudem in der Sache keine ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Einschulung eines Kindes in eine Grundschule außerhalb des für sie vorgesehenen Schulbezirks

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmen von der Schulsprengelpflicht bei Vorliegen "gewichtiger pädagogischer Gründe" (hier: gem § 66 SchulG HE 2005) - Unzulässigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - zudem in der Sache keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Einschulung eines Kindes in eine Grundschule außerhalb des für sie vorgesehenen Schulbezirks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulsprengelpflicht ist verfassungsgemäß - Vorliegen eines besonders pädagogischen Konzepts der Schule begründet Ausnahme von Schulsprengelpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 340
  • NJW 2013, 2813
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvQ 37/09

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, eine Grundschülerin in

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09
    Der auch beim Bundesverfassungsgericht gestellte Eilantrag der Beschwerdeführer hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvQ 37/09 -, juris).

    Wie bereits im Verfahren nach § 32 BVerfGG haben die Beschwerdeführer nach wie vor nicht in tatsächlicher Hinsicht aufzeigen können, dass die Unterschiede zwischen den beiden Schulen von solchem Gewicht wären, dass sie sich durchgreifend auf den weiteren schulischen Bildungsweg oder gar auf die künftigen Berufschancen der Beschwerdeführerin zu 1) auswirken könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvQ 37/09 -, juris).

  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvL 15/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2013 - 1 BvR 2253/09
    Überdies haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob die Bejahung der Verfassungswidrigkeit der Sprengelpflicht überhaupt zu dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zu der gewünschten anderen Grundschule (B. Schule) führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvL 15/00 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2023 - 2 B 10435/23

    Zuweisung einer anderen Grundschule aus wichtigem Grund; Streitwert

    Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 - VII C 47.64 -, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778).

    Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]).

    Der Unterschied muss, wie auch die sozialen Gründe, wie oben ausgeführt, von einigem Gewicht sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 38; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 779).

    Weichen die nach der Festlegung der Schulbezirke zuständige Schule und die "Wunschschule" aufgrund ihres pädagogischen Profils danach über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum, den die Lehrpläne gewähren, hinaus im Sinne einer speziellen Profilbildung voneinander ab, ist dies für die Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" angesichts der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Vorprägung der Ausnahmebestimmung von besonderem Belang (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 f.; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 46; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 BvL 15/00 -, NVwZ-RR 2001, 311 [312 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 779).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 2 B 10759/23

    Zuweisung an eine andere Grundschule; Berufstätigkeit der Eltern

    Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 - VII C 47.64 -, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778).

    Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]).

  • OVG Thüringen, 25.09.2018 - 4 EO 576/18

    Festlegung eines Schulbezirks durch Allgemeinverfügung

    Die damit verbundenen Einschränkungen für die Schüler und ihre Sorgeberechtigten sind nicht unangemessen und unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 - juris Rdnr. 11).

    Eine derartige Übereinstimmung ist unrealistisch (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 - juris Rdnr. 7).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2014 - 2 LB 364/12

    Auslegung des Begriffs der Schulform bzgl. des Rechts der Eltern auf freie

    Allein durch ihr Schweigen schließen die gesetzlichen Regelungen nicht aus, dass auch im Grundschulbereich eine besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot im Sinne der obigen Begriffsdefinition vorliegen kann, zumal die Genehmigung von Grundschulen in freier Trägerschaft - wie dargelegt - gerade ein besonderes pädagogisches Interesse voraussetzt; dies fordert aber eine Schwerpunktbildung, die sich von den Konzepten einer öffentlichen Grundschule in nicht nur unbedeutendem Maße unterscheidet, geradezu heraus (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, u. Nichtannahmebeschl. v. 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, NJW 2013, 2813).
  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 4 EO 576/19

    Antrag auf gastweisen Besuch einer anderen staatlichen Grundschule

    In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die besonderen pädagogischen Belange indes zu berücksichtigen, dass mit einer zunehmenden pädagogischen Profilierung der Grundschulen Unterschiede entstehen können bzw. teilweise auch entstanden sind, die über den üblichen pädagogischen Gestaltungsspielraum an den Schulen hinausgehen können und dann bei der Auslegung der Gründe für die Gestattung eines Gastschulverhältnisses von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 - NJW 2013, S. 2813 f. = juris Rn. 12).
  • VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23

    Eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung;

    Insbesondere ermöglichen und fördern sie die Planbarkeit des Baus und des Betriebs von Schulen sowie des Einsatzes von Lehrpersonal, halten die Schulwege für Schülerinnen und Schüler nach Strecke und Dauer möglichst klein, wirken darüber hinaus der Entstehung von "Problemschulen" entgegen" und schränken in dieser Weise das Wahlrecht bezüglich der zu besuchenden staatlichen Schule in verhältnismäßiger Weise ein (vgl. bspw. BVerfG, B. v. 19.6.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11; VG Lüneburg, B. v. 27.4.2021 - 4 B 75/21 -, V. n. b.; Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Stand Okt. 2023, § 63 Erl. 4).
  • VG München, 08.09.2022 - M 3 E 22.3975

    Erfolgloser Eilantrag auf Einschulung in die 1. Klasse einer Grundschule in

    Die in Art. 42 BayEUG statuierte Sprengelpflicht dient u.a. dem Zweck, für die noch sehr jungen Schüler kurze Wege und die Nähe zur Wohnung der Sorgeberechtigten zu gewährleisten, für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu sorgen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig ihrer sozialen Herkunft zu ermöglichen (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, 246. EL, April 2022, Ann. 2.2 zu Art. 42 BayEUG unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 19.6.2013 - 1 BvR 2253/09 - juris).
  • VG Cottbus, 08.08.2017 - 1 L 402/17
    Die damit verbundenen Einschränkungen für Grundschüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und unzumutbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11; zuvor bereits: Hessischer VGH, Beschluss vom 21. August 2009 - 7 B 2407/09 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 7 CE 09.2109 -, juris Rn. 21-22).
  • VGH Bayern, 05.09.2023 - 7 CE 23.1299

    Gestattung eines Gastschulverhältnisses

    Ein Anspruch der Antragsteller aus Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG auf Gestattung des Gastschulverhältnisses ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 - (juris).
  • VG Cottbus, 17.08.2016 - 1 L 356/16

    Pflicht zum Besuch der durch Satzung des Schulträgers bestimmten zuständigen

    Nach § 106 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I, Nr. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I, Nr. 5), gegen dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Bedenken nicht bestehen (vgl. zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "Sprengelpflicht" BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11), haben Grundschülerinnen und Grundschüler grundsätzlich die für ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige, durch Satzung der Gemeinde als Schulträger bestimmte (§§ 106 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 1, 100 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG) Schule zu besuchen.
  • VG München, 03.05.2022 - M 3 K 18.4903

    Klagebefugnis des Schulaufwandsträgers einer abgebenden Schule

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